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Satzung des SV Bad Düben e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen SV Bad Düben e. V.  Er hat seinen Sitz in Bad Düben.
  2. Der Verein ist unter der Nummer VR 30253 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig
    Registergericht eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Gesundheit, der Allgemeinheit und insbesondere der Kinder und Jugend zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  3. Der Verein arbeitet zur Förderung des Kinder- und Jugendsports und des Breitensports.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei Auflösung des Vereins, keinen Anspruch auf das Vermögen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 3    Rechtsgrundlage

  1. Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Die Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend ihrer Zuständigkeit von der Mitgliederversammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahre.

§ 5    Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche (Brief oder Mail) Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz mündlicher und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Der Ausschließungsbeschluss ist sofort mit Beschlussfassung wirksam. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtung aus dem Mitgliederverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6    Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in Beitragsordnungen mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen.

§ 7    Organe

Vereinsorgane sind:

  • Die Mitgliederversammlung,
  • Das Präsidium,
  • Der Vorstand

Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 8    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen berufen. Die Einladung (schriftliche Bekanntmachung und per Mail) erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Bad Düben.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens 10 Tage vor Tagungstermin beim Vorstand eingereicht sein.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit das Gesetz keine anderen Mehrheiten bestimmt.
  5. Zu Beginn der Versammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgte.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen offen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses mit Ausweis der Rücklagen
    • Beschlussfassung über Änderung oder Neufassung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    • Beschlussfassung über die Beitragsordnung und die Fälligkeit der Beiträge,
    • Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei kommt es auf die abgegeben gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  9. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  11. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell durchgeführt werden.

§ 9    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, bzw. wenn die Einberufung schriftlich von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Gegenstand der Versammlung sind nur die Gründe, die zur Einberufung geführt haben. Einberufung wie unter §8.

§ 10    Präsidium

  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und damit automatisch Mitglied des Präsidiums.
  2. Das Präsidium wird mindestens 14 Tage vorher mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Mindestens 2 x pro Jahr muss eine Präsidiumssitzung stattfinden.
  3. Beschlüssen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    • Aufgaben des Präsidiums:
    • Beschlussfassung und Beratung zu Angelegenheiten grundsätzlicher Art, welche nicht die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfahren müssen.
    • Entscheidungen zu bestimmten Aufgaben, die dem Präsidium durch den Vereinsvorstand zugewiesen werden,
    • Kooptierung von Vorstandsmitgliedern, bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.
    • Das Präsidium des Vereins kann auf Antrag der Sportarten, Zustimmung zur Gründung von Sportabteilungen geben. Struktur, Aufbau und Verwaltung der Abteilungen regelt die Geschäftsordnung bzw. Finanzordnung. Der von der Abteilung gewählte Abteilungsleiter ist Mitglied im Präsidium.
    • Erlass von Ordnungen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung (§ 8) vorbehalten sind.

§ 11    Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 6 Beisitzern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

§ 12    Aufgaben, Zuständigkeiten & Arbeitsweise des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt und leitet den Verein und ist zuständig für die Geschäftsführung.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen.
  3. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden.
  4. Der Vorstand übt im Verein die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus.
  5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt die Tagesordnung.
  6. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Der Vorstand erstellt und beschließt den Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr auf der Grundlage der Vorjahresrechnung und ist für dessen Vollzug verantwortlich.
  8. Der Vorstand bedient sich bei seiner Aufgabenerledigung der Geschäftsstelle. Diese kann in Ermangelung eines vereinseigenen Büros in der Wohnung eines Vorstandes sein.
  9. Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes über den Berichtszeitraum, die Vermögensübersicht des Vereins und der Ausweis der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen.
  10. Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip).

§ 13    Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  3. Der Vorstand nach $ 26 BGB wird vom gewählten Vorstand in einer konstituierenden Sitzung gewählt und der Mitgliederversammlung im Anschluss bekannt gegeben.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein anderes Vereinsmitglied in den Vorstand aufnehmen. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt das neue Vorstandsmitglied durch Nachwahl.

§ 14    Vorstandssitzung

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 15 Haftung des Vorstandes & Haftungsbeschränkung im Verein

Die Haftung des Gesamtvorstandes und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

§ 16    Wirtschaftsführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen. Dieser ist nach Beratung durch den Vorstand und das Präsidium, der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Für jeden Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§ 17 Auflösung und Vermögensbildung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch neue Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt dazu zu hören.
  3. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Düben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachwiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 19 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.09.2022 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Susanne Windisch, Vorsitzende

Enrico Alt, 1. Stellv. Vorsitzender

Frank Hackbarth, 2. Stellv. Vorsitzender

Holger Fuß, Schatzmeister

Die Satzung wurde am 29.09.2022 in der Mitgliederversammlung beschlossen und im Original vom amtierenden Vorstand unterzeichnet. Das Amtsgericht Leipzig bestätigte diese Satzung am 26.10.2023.

Finanzordnung des SV Bad Düben e.V.

§ 1 Geltungsbereich

Die Finanz- und Beitragsordnung gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen.

§ 2 Haushaltsplan

Der Vorstand erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.  Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

§ 3 Verantwortlicher für das Finanzwesen

Die Verantwortung über das Finanzwesen obliegt dem dafür zuständigen Vorstandsmitglied. Es ist zusammen mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Aufstellung der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel verantwortlich.  
Durch den Vorstand sind aktuell folgende Unterlagen bereitzustellen:

  • Kontoauszüge der Banken zum Kontostand des Vereins
  • Kassenbuch der Vereinskasse
  • Belegablage Vereinskasse
  • Finanz- und Steuerunterlagen

Der Vorstand hat zum Ende eines jeden III. Quartals eine zeitnahe Übersicht über den Vollzug des Haushaltsplanes dem Präsidium vorzulegen.

§ 4 Finanzen der Abteilungen

Die Abteilungskassen sind bis zum 30.11. eines jeweiligen Kalenderjahres beim Vorstand abzurechnen. Der Bar-Kassenbestand darf bei Tagesschluss 1.000,00 € nicht überschreiten.  Es ist darauf zu achten, dass auf jeglichen Rechnungen an den Verein eine vollständige Adressierung des Vereines enthalten ist. Alle Einnahmen und Ausgaben sind belegmäßig zu erfassen und vom Vorstand rechnerisch zu prüfen. Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit erfolgt durch den jeweiligen Abteilungsleiter. Die Anleitung der Abteilungskassenwarte obliegt dem Vorstand. Dessen Weisungen ist im Interesse des Vereines Folge zu leisten.

§ 5 Jahresabschluss

Der Jahresabschluss erfolgt jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Vorstand dem Präsidium im folgenden Jahr über das Ergebnis Bericht. Die Veröffentlichung der Jahresrechnung erfolgt im selben Jahr an die Mitgliederversammlung. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 6 Geldanlagen / Investitionen

Der Verein kann eine Festgeldanlage vornehmen, mit dem Ziel der Erbringung einer Investitionsgrundlage für vereinseigenen und multifunktionale Anschaffungen bzw. Sondertilgungen für Darlehen.

§ 7 Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Im Übrigen erfolgt der Zahlungsverkehr mittels Vorschusssystem zwischen Vorstand und Abteilungskassierer.  
Anschaffungen und Bestellungen ab einem Anschaffungswert von 500,00 € sind vom Vorstand zu genehmigen. Gleiches gilt für Ausgaben im Rahmen von Vereinsfahrten sowie Ferien- und Trainingslagern, wenn die Gesamtausgaben 500,00 € übersteigen. Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushalts-plans Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen. Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnung des Vereins ohne vorherigen Beschluss durch die Organe sind die Vorstandsmitglieder bis zu 350,00 € bevollmächtigt. Über weitergehende Verpflichtungen, Überschreitungen von Haushaltsmitteln sowie über Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung entscheidet der Vorstand.

§ 8 Anweisungsberechtigung

Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplans sind der Vereinsvorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister berechtigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des SV Bad Düben e.V.

§ 9 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld für das jeweilige Kalenderjahr. Eingezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückgezahlt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Aufnahmebeiträge sind sofort fällig. Bei Minder-jährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen sind die gesetzlichen Vertreter für die Entrichtung des Beitrages verantwortlich.
Mitgliedern, bei denen ein Beitragsrückstand von zwei Monaten besteht, wird kein Versicherungsschutz mehr gewährt und die Teilnahme am Vereinsleben kann nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Die Entrichtung des Beitrages erfolgt im SEPA Lastschriftverfahren zum 31.03. eines jeden Jahres. Die Einzugsermächtigung erteilt das Mitglied dem Verein. Sollte eine Rücklastschrift aus Gründen erfolgen die der Verein nicht zu vertreten hat, trägt das Mitglied die entstehenden Mehrkosten.
Die Abteilungen können zum Grundbeitrag (§10) einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben, der vom Präsidium zu bestätigen ist. Der Beitrag ist in voller Höhe an den Verein abzuführen, 80% des eingezahlten Vereinsbeitrages und 100 % des Abteilungsbeitrages stehen der jeweiligen Abteilung zur Verfügung.  
Bei Zugehörigkeit zu verschiedenen Abteilungen wird der Vereinsbeitrag entsprechend prozentual aufgeteilt. Regelungen hierzu trifft der Vorstand. Über schriftliche Anträge auf Beitragsermäßigung entscheidet der Vorstand individuell.

§ 10 Aufnahmegebühren und Beitragshöhe

Aufnahmebeitrag einmalig:

Erwachsene 15,00 €
Jugendliche und Kinder 5,00 €

Mitgliedsbeitrag jährlich:

Kinder (bis zur Vollendung 18. Lebensjahr) 72,00 €
Erwachsene (ab 18. Bis 65. Lebensjahr) 96,00 €
Erwachsene (ab 66. Lebensjahr) 72,00 €
Familienkarte I (1 Erwachsener und 2 oder mehr Kinder) 220,00 €
Familienkarte II (2 Erwachsene und 1 Kind) 220,00 €
Familienkarte III (2 Erwachsener und 2 oder mehr Kinder) 300,00 €

Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder können auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Abteilungsleiters an den Vorstand von der Beitragszahlung zu 50% befreit werden (ermäßigter Jahresbeitrag aktuell 48,00 €, Stand 2020).

Als ehrenamtlich tätig gelten:

+ aktive Übungsleiter und Trainer
+ Abteilungsleiter
+ Vorstand

Abteilungsbeiträge jährlich:

Volleyball 6,00 €
Basketball 24,00 €
Taekwondo 24,00 €
Haidong Gumdo 24,00 €
Taekwondo und Haidong Gumdo 48,00 €

§ 11 Inkrafttreten

Diese Finanz- und Beitragsordnung wurde am 13.03.2019 durch die Mitgliedsversammlung des SV Bad Düben e.V. beschlossen und tritt am 01.01.2020 in Kraft.

SV Bad Düben

Der SV Bad Düben ist ein Sportverein mit zehn Abteilungen und schloss sich 1993 aus dem Spiel- und Sportverein Bad Düben (SSV) sowie Lauf- und Wanderverein Dübener Heide (LWV) zum heute mit rund 420 Mitgliedern größten Verein der Kurstadt zusammen.

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SV Bad Düben e.V.
Postfach 11 16
04847 Bad Düben

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